Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen
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Bank- und Kapitalmarktrecht | Bankgebühren häufig nicht rechtens!
Exemplarisch werden im Folgenden Gebühren aufgelistet, die Banken entgegen ständiger Rechtsprechung weiterhin erheben und die der Verbraucher nicht akzeptieren – wohl aber von seiner Bank schriftlich erstattet verlangen muss:
Gebühren für die nicht auf Verlangen per Post zugesendeten Kontoauszüge.
Gebühren für das Abrufen von Kontoauszügen am Bankterminal
Bearbeitungsgebühren für Ratenkredite, Darlehen und Bauspardarlehen
Schätz-, Besichtigungs- und Wertermittlungsgebühren im Zusammenhang mit Immobilienkrediten
Kontoführungsgebühren für das Darlehensverrechnungskonto (meist 12€, 24€ oder ähnlicher Betrag/ Jahr)
Sog. Nichtausführungsgebühren, z.B. bei Nichtausführung einer Lastschrift wegen mangelnder Deckung des Kontos
Mit Sicherheit bekommen nahezu alle Bankkunden eine oder mehrere der oben genannten Gebühren zu unrecht von ihrer Bank „abgezogen“ . Hier kann man mit wenig Aufwand für die Vergangenheit ggf. sogar einige hundert Euro zurückholen und für die Zukunft massiv (ein-) sparen.
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Fonds: Erstberatung und Einschätzung der Erfolgsaussichten | Immobilienfonds | 119,- € inkl. MwSt
Aufgrund der Gleichartigkeit der Fälle und vielfacher Nachfragen, freuen wir uns, bis auf Weiteres, Ihnen die Erstberatung inklusive der Prüfung der relevanten Unterlagen und Einschätzung der Erfolgsaussichten für eine Pauschale i.H.v. € 119,- inkl. MwSt anbieten zu können.
Das betrifft z.B.:
DEGI International,
AXA Immoselect,
CS Euroreal,
KanAm Grundinvest,
SEB Immoinvest.
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Fiese Tricks – Kunde wird zum freien Versicherungsmakler wider Willen!
Die Situation kommt Ihnen vielleicht bekannt vor: Ihr Versicherungsmakler, der ihren Bestand verwaltet oder neue Verträge für sie anbahnen soll, kommt (scheinbar) aufgrund des sympathischen Kundenverhältnisses auf die Idee Ihnen vorzuschlagen, für die Benennung potentieller Versicherungskunden ihnen Provisionen zukommen zu lassen. Schnell ist eine entsprechende Provisionsvereinbarung unterschrieben. Der Versicherungsmakler hält auch Wort und einige kleine Beträge werden gutgeschrieben.
Ist doch kein Problem – oder? Doch! Mit der Provisionsvereinbarung werden sie zum freien Makler, mithin zum Unternehmer, und können sich fortan nur schwer auf die ihnen grundsätzlich zustehenden Verbraucherschutzrechte berufen.
Also Vorsicht vor der Verlockung Provisionen zu erhalten – sie werden hier ggf. um den Verlust ihrer Rechte als Verbraucher gebracht, was für den Fall eines Beratungsfehlers zu dem Verlust eines Schadenersatzanspruches führen kann.
http://www.anwaelte-giessen.de/fiese-tricks-kunde-wird-zum-freien-versicherungsmakler-wider-willen/
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Fiese Tricks – Nachträgliche Veränderung von Beratungsprotokollen.
Ich war lange skeptisch, wenn mir Mandanten berichteten, dass Sie gegenüber der Bank ganz sicher nicht geäußert hätten schon reichlich Erfahrung in Wertpapieren gesammelt zu haben. Nur zu oft kam und kommt es vor, dass Kunden aus falscher Verlegenheit Kenntnisse bejahen, die ihnen so eloquent von einem Bankberater untergeschoben werden.
Nahezu jeder Mandant wird in die zweithöchste Risikoklasse eingestuft. Eine Masche mit System? Bei einer auswärtigen Kundin hatte ich die Gelegenheit unerkannt als Begleiter bei dem Bankberatungsgespräch einer deutschen Grossbank dabei zu sein. Anfangs noch angetan von der zumindest in Ansätzen erkennbaren Umsetzung der neusten Verbraucherschutzrichtlinien, wurde spätestens bei den Produktvorschlägen und der unzureichenden Aufklärung über Kosten und Risiken klar – viel hatte sich seit dem Crash 2008 nicht getan.
Der Hammer war allerdings, dass zwei Wochen nach dem Beratungsgespräch – bei dem keines der angebotenen Produkte gekauft wurde – das Beratungsprotokoll mit der Einstufung in die Risikoklasse per Post kam. Es war versehen mit dem Hinweis, dieses müsse man noch unterschreiben, weil man es im Gespräch vergessen hätte.
Eine Formalie? Nein – zum Einen brauch kein Kunde ein Beratungsprotokoll unterschreiben. Er sollte stets darauf achten – jedenfalls immer dann, wenn ein Produkt auf die Beratung hin gekauft wird, dass die Dokumentation der Beratung von dem Berater unterschrieben wird.
Zum Anderen fand sich meine Mandantin, entgegen Ihrer in meinem Beisein getätigten Angaben, nunmehr in der zweithöchsten Risikoklasse wieder!
Banken versuchen offensichtlich aus ihren Kunden stets sehr erfahrene, risikobereite und wenig aufklärungsbedürftige Anleger werden zu lassen. Gute Beratung sieht anders aus.
Im Falle von Beratungspflichtverletzungen sind derartige Machenschaften angreifbar. Prävention ist natürlich besser!
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Überraschende Terminsaufhebung im Prozess über Ansprüche gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical
BGH IV ZR 269/10, Vorinstanzen Chemnitz Urteil vom 27.09.2009 – 4 O 2454/08, OLG Dresden Urteil vom 22.09.2010 – 7 U 1358/09 In einen der bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreite die Ansprüche wegen der englischen Lebensversicherung Clerical Medical zum Gegenstandshaben wurde überraschend von Seiten der Letztbenannten die Revision zurückgenommen und der Zahlungsanspruch in Höhe von 254.500,00 € anerkannt.
Hintergrund sind die Geschäfte der Versicherungsgesellschaft mit Kapitallebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Die Wertsteigerung der Lebensversicherung sollte zumindest in Teilen ab Zuteilung garantiert sein. Regelmäßig finanzierten Anleger die Einmalzahlung in die Kapitallebensversicherungen durch ein Kredit bei einer Bank, die nicht selten diese Anlageform auch empfohlen hat. Unterm Strich sollte nach Abzug aller Kosten und Zinsen quasi ohne eigenes Geld in die Hand zu nehmen ein Gewinn von bis zu zweieinhalb oder mehr Prozent jährlich möglich sein. Umso attraktiver schien es, sofern möglich, einen großen Einmalbetrag zu wählen. Hiernach kam es, wie es kommen musste, nämlich die Wertentwicklung der Lebensversicherung blieb hinter den prognostizierten Werten zurück.
Anleger solcher Geschäftsmodelle sollten tunlichst durch fachkundige Rechtsanwälte ihr abgeschlossenes Produkt prüfen lassen hinsichtlich Wertentwicklung und Sicherheit desselben. Ggf. besteht die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sofern der Vertrag im Jahre 2002 unterschrieben wurde ist bis Ende des Jahres jedenfalls Ansprüche wegen falscher Beratung bzw. Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend zu machen.
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Notleidende Kapitalanlagen, geschlossene Fonds, Kredite, auf die Möglichkeit des Widerrufs und der damit verbundene Möglichkeit der Rückabwicklung hin
Nachdem zum Jahreswechsel Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtsverletzungen bei der Beratung bzw. Vermittlung von Anlageprodukten für Anlageprodukte die vor dem 01.01.2002 vermittelt wurden, endgültig verjährt sind, bleibt bei vielen Anlageprodukten die Möglichkeit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen auch lange nach Abschluss des Vertrages bis zu 30 Jahre den Widerruf zu erklären und die Kapitalanlage rückabzuwickeln.
Für die Rückabwicklung kommen zum einen das Kapitalprodukt selbst, die Depoteröffnung und der damit verbundene Kaufantrag, der zur Finanzierung der Kapitalanlage verbundene Kredit als auch ggf. weitere Verträge (Treuhandvertrag etc.) in Frage. Widerrufsmöglichkeiten eröffnen zum Beispiel das Verbraucherkreditgesetz, das Haustürwiderrufsrecht, welches zwischenzeitlich in das bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde sowie das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der versierte Rechtsanwalt den Widerruf erklären und die Rückabwicklungsansprüche im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Aufgrund der häufig schon bezogen auf einzelne Produkte gefestigten Rechtssprechung können oft kostengünstige und schnelle Lösungen herbeigeführt werden.Gerade Anleger die durch die Berichtserstattung der vergangenen Monate zu spät die Möglichkeit erkannt haben ihre Kapitalanlage wegen Fehler bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Aufklärung rückabzuwickeln sollten die Gelegenheit nutzen, die Verträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über den Widerruf prüfen zu lassen.
Für die Rückabwicklung kommen zum einen das Kapitalprodukt selbst, die Depoteröffnung und der damit verbundene Kaufantrag, der zur Finanzierung der Kapitalanlage verbundene Kredit als auch ggf. weitere Verträge (Treuhandvertrag etc.) in Frage. Widerrufsmöglichkeiten eröffnen zum Beispiel das Verbraucherkreditgesetz, das Haustürwiderrufsrecht, welches zwischenzeitlich in das bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde sowie das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der versierte Rechtsanwalt den Widerruf erklären und die Rückabwicklungsansprüche im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Aufgrund der häufig schon bezogen auf einzelne Produkte gefestigten Rechtssprechung können oft kostengünstige und schnelle Lösungen herbeigeführt werden.Gerade Anleger die durch die Berichtserstattung der vergangenen Monate zu spät die Möglichkeit erkannt haben ihre Kapitalanlage wegen Fehler bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Aufklärung rückabzuwickeln sollten die Gelegenheit nutzen, die Verträge auf die Möglichkeit der Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über den Widerruf prüfen zu lassen.
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