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Ohne Vorfälligkeitsentschädigung umfinanzieren – auch bei Widerruf der Restschuldversicherung!

Wie bereits häufiger berichtet wurde, sind viele Kreditverträge, vieler verschiedener Banken und Sparkassen, mit nicht gesetzeskonformen Widerrufsbelehrungen ausgestattet, was es unter Umständen möglich macht, den Kreditvertrag insgesamt rückabzuwickeln. So oder im Wege des Vergleiches können teure Vorfälligkeitsentschädigungen eingespart werden. Die niedrigen Kreditzinsen machen eine Umfinanzierung gerade jetzt sehr attraktiv.

 Nicht selten können 50 % und mehr der Zinskosten eingespart werden. Doch selbst wenn die Widerrufsbelehrung bezogen auf den Kredit möglicherweise korrekt erfolgte, ist in den Fällen, in denen mit dem Kredit eine Restschuldversicherung verkauft wurde, die zudem gleich mit dem Kredit mitfinanziert wurde, d.h. auf die Darlehenssumme aufgeschlagen wurde, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen XI ZR 356/09, davon auszugehen, dass mit dem Widerruf der auf den Abschluss der Restschuldversicherung gerichteten Willenserklärung auch das verbundene Geschäft, nämlich der Kreditvertrag, rückabzuwickeln ist.

Durch den Widerruf, entweder des Kreditvertrages oder der Restschuldversicherung gegebenenfalls auch bei der Verträge, lassen sich bei der Umfinanzierung neben der laufenden Zinsbelastung, die bereits schon erwähnt hohen Vorfälligkeitsentschädigung, oftmals fünfstellige Summen, einsparen.

Der Bankkunde, dem eine Umfinanzierung offen steht, sollte seinen bisherigen Kreditvertrag auf entsprechende kostenfreie Rückabwicklungsmöglichkeit hin überprüfen lassen. Bei dieser Gelegenheit kann eine gegebenenfalls gezahlte Kreditbearbeitungsgebühr ebenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden und nicht selten von der Bank zurückgefordert werden.

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Gerichtsort bei Bankgeschäften – Wo muss gegen die Bank geklagt werden?

Informationen zum Gerichtsstand bei Darlehensverträge, Anlagen, Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren u.ä

Die Entscheidung, ob das Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist, fällt zwar meistens leicht, hingegen ist jedoch die Wahl bezüglich der örtlich zuständigen Gericht für den Laien schwerer. Der Kläger als Kreditnehmer oder Anleger hat die Wahl gemäß § 35 ZPO zwischen mehreren örtlichen Zuständigkeiten.

Juristische Personen sind grundsätzlich gemäß § 17 ZPO an ihrem Sitz zu verklagen. Das deutsche Recht kennt jedoch auch Klägergerichtsstände. Gemäß § 29c ZPO ist das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

Was kann man jedoch machen, wenn kein Haustürgeschäft gegeben ist? Das ist z.B. dann der Fall, wenn keinen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher existiert, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und z.B. zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden war. § 29 ZPO gibt die Antwort.

Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Unter § 29 ZPO fallen alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und vertragsähnliche Sonderbeziehungen.  Wichtigste Fälle von vertraglichen Sonderbeziehungen sind Rückabwicklungsverhältnisse nach Rücktritt oder Widerruf bei Verbraucherverträgen und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Verträgen gem. § 812 I 1 1.Alt. BGB  über die Leistungskondiktion.

Bei den Bankgeschäften ist der Erfüllungsort für die Verpflichtung des Kontoinhaber z.B. sein Wohnsitz bei Kontoeröffnung, nicht der Entstehung der einzelnen Leistungsverpflichtung (Zöller/ Vollkommer, § 29 Rn.25).

Besonders interessant für viele unsere Mandanten die Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensvertrage geltend machen (u.a.: http://www.anwaelte-giessen.de/bankrecht-santander-consumer-bank-ag-muss-bearbeitungsgebuehr-erstatten/ ): Falls ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners bei Kreditgewährung (§§ 269, 270 I, IV BGB, BGH NJW-RR 2005, 581, 582). Bei Bankdarlehen ist er nicht das Geschäftslokal der Kredit gewährenden Bank (vgl. Zöller/ Vollkommer, §  29 Rn. 25).

Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts für Klagen auf Aufhebung, Rückabwicklung, Umgestaltung des Vertrages ist die (primäre) Leistungspflicht maßgeblich, nicht die Rückgewährschuld (Zöller/ Vollkommer, §  29 Rn. 25).

 

Ref. jur. Dipl. Jur. (Univ.)

Ewa Trochimiuk

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Bankrecht | Santander Consumer Bank AG muss Bearbeitungsgebühr erstatten

Die Vereinbarung über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr war gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

So urteilt das Amtsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 16.04.2013, Aktenzeichen 47 C 559/12. In dem von der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring betriebenen Klageverfahren folgte damit die Vorsitzende der Argumentation der Rechtsanwälte. Bedeutend ist diese Entscheidung, weil sich in der Vergangenheit die Bank teilweise mit Erfolg darauf berufen hatte, es handele sich bei der von ihr erhobenen Bearbeitungsgebühr um eine Individualvereinbarung, die der Inhaltskontrolle nach Paragraph 307 BGB entzogen sei.

Das Gericht führte in seiner Begründung aus: “selbst wenn die Bearbeitungsgebühr von 3,5 % allein für den Fall der Klägerin in das Darlehnsformular eingetragen worden sein sollte, ist eine Kontrolle dieser Vertragsbedingungen nach Paragraph 307 BGB jedenfalls über Paragraph 310 Abs. 3 Nummer 2 BGB eröffnet. Danach finden bei Verbraucherverträgen unter anderen Paragraphen 307 bis309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Formulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.“

Letztlich war nach Auffassung des Gerichts die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr unwirksam, weshalb der Klägerin dieselbe zurückzuzahlen ist.

Kreditnehmern ist  es grundsätzlich zu raten, ihre Verträge auf eine Bearbeitungsgebühr hin zu überprüfen. Liegt eine solche in dem Vertrag vor, ist es sinnvoll sich bei einem spezialisierten Anwalt Rechtsrat einzuholen, ob diese gegebenenfalls von der kreditgebenden Bank zurückgefordert werden kann. In vielen Fällen ist dies mit sehr guten Erfolgsaussichten möglich.

Das Urteil im Volltext unter  https://www.test.de/Kreditbearbeitungsgebuehren-Banken-in-der-Schuld-4444333-4529344/

Ein Bericht des ZDF: http://www.zdf.de/WISO/Bankkunden-fordern-Geld-zur%C3%BCck-26625624.html

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Widerrufsrecht | Ist die Belehrung in Ihrem Darlehensvertrag wirksam?

Dem Verbraucher als Darlehensnehmer steht ein Widerrufsrecht zu.

Regelmäßig finden sich, unabhängig davon, ob es sich um ein Baudarlehen handelt oder ob ein Auto finanziert werden soll, bei den Vertragsunterlagen zum Kredit, Belehrungen über das Recht zum Widerruf. In dem vergangenen Jahrzehnts haben viele, unter anderem der Gesetzgeber, versucht, diese Belehrungen so zu gestalten, dass sie zum einen von dem Verbraucher verstanden wird, zum andern aber auch der geforderte rechtliche Inhalt korrekt wiedergegeben wird. Aus der Historie betrachtet sind die meisten all dieser Versuche wohl fehlgeschlagen. So bestand zuletzt in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass das vorletzte Muster für die Abfassung einer Widerrufsbelehrung bezogen auf den Fristbeginn falsch war. Möglicherweise ist daher, wenn Sie zum Beispiel in der Zeit von 2000-2011 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, auch die bei Ihnen im Vertragsdokument verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass auch heute noch ein Widerrufsrecht besteht. Wieso könnte das interessant sein? Derzeit sind die Zinsen, insbesondere für Baukredite, sehr niedrig. Für Festschreibung von fünf Jahren beginnen diese, abhängig von der Bonität, bereits bei 1,68 %. Da lohnt es sich darüber nachzudenken, einen teuren, vor Jahren abgeschlossenen Kreditvertrag um zu finanzieren und erhebliche Geldbeträge an Zinsen einzusparen. Hier wird häufig die Rechnung ohne die so genannte Vorfälligkeitsentschädigung gemacht, die die alte Bank für die Beendigung des alten Kreditvertrages aus ihrem Erfüllungsinteresse heraus verlangen darf. Steht jedoch ein Recht zum Widerruf zu, ist es möglich den Kreditvertrag rückabzuwickeln. In den meisten Sonderfällen kann dann eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass die altfinanzierende Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet. Hier lassen sich schnell fünfstellige Summen einsparen und mit dem niedrigen Zins tatsächlich eine günstige Umfinanzierung erreichen.

Ob die in Ihrem Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und Ihnen dieselben Möglichkeiten offen stehen, erläutert Ihnen der in diesem Fachgebiet versierte Rechtsanwalt.

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Widerruf | der Fall HeLaba Dublin

Der Fall Helaba Dublin ging bis zum Bundesgerichtshof, wo, um ein abschlägiges Urteil zu vermeiden, die Bank die Revision zurück nahm.

Gestritten wurde um die Frage, ob die Anfang des vergangenen Jahrzehnts benutzte Widerrufsbelehrung bei der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen (Darlehen) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fondsanteilen dem gesetzlichen Muster entsprach und damit Gültigkeit besaß oder ob auch heute noch ein Widerruf, und damit ein Widerruf der gesamten Fondsbeteiligung möglich ist. Trotz des strategischen Schachzuges, die Revision vor einem abschlägigen Urteil zurückzunehmen, votierte der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung, dass die Widerrufsbelehrung entsprechend der Entscheidungen der Vorinstanzen, Landgericht München I und Oberlandesgericht München fehlerhaft sei.

Das damals verwendete gesetzlichen Muster, war bezogen auf den dort dargestellten Fristbeginn schon kurz nach der Veröffentlichung des Musters in die Kritik geraten. Diverse Entscheidungen folgten, wonach der Fristbeginn in der Musterbelehrung nicht korrekt wiedergegeben wurde. Erst im vergangenen Jahr musste der Bundesgerichtshof darüber entscheiden, was denn der Fall ist, wenn der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich haargenau an das gesetzliche Muster gehalten hat. Das Gericht entschied, dass für diesen Fall der Verwender darauf vertrauen durfte, dass das gesetzlichen Muster richtig sei. Die Widerrufsbelehrung sei dann korrekt, obwohl inhaltlich falsch. In dem Fall der Helaba Dublin, wurde aber an mehreren Punkten von dem gesetzlichen Muster abgewichen, weshalb diese sich nicht darauf berufen darf, an den Bestand des gesetzlichen Musters vertraut zu haben.

Folge ist, dass eine Vielzahl von Verträgen der HeLaba Dublin, insbesondere solche, die die Finanzierung von Fondsbeteiligungen vorsehen, auf ihren Bestand nachträglich zu überprüfen sind. Die Widerrufsmöglichkeit ist auch noch 30 Jahre nach Abschluss des Vertrages gegeben, sofern dieser nicht zuvor bereits beiderseitig endgültig erfüllt wurde.

Angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lagen und der steuerlichen Überprüfung der Steuergünstigkeit der Produkte, ist neben dem damals streitgegenständlichen Montranus Fonds auch bei weiterer Fonds, dieses Beteiligungsmodels zwischen Sparkasse, Hannover Leasing und HeLaba Dublin, wie zum Beispiel diverse Filmfonds (Rushhour 2) die Möglichkeit zu prüfen, neben eventuell bestehender Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank, einen Ausweg aus einer Anlageform mit ungewissem Ausgang zu finden

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Vorfälligkeitsentschädigung | bei Immobiliendarlehen auch wenn die Bank kündigt?

Vorfälligkeitsentschädigung – in jedem Fall unvermeidbar?

Der Bundesgerichtshof (XI ZR 512/11 am 15.01.2013) musste jüngst darüber entscheiden, welche Ansprüche einer Bank für den Fall zustehen, dass ein Immobiliendarlehen vorzeitig seitens der Bank, im konkreten Fall wegen Zahlungsverzug des Darlehensnehmers, gekündigt wird.

Klassisch stellte die Bank, wie bei jeder vorzeitigen Beendigung eines Darlehens, dem Darlehensnehmer eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) in Rechnung. Hierdurch will die Bank sich bezogen auf das Erfüllungsinteresse des gekündigten Vertrages bei dem Darlehensnehmer schadlos halten.

Nachdem noch die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Frankfurt, der Bank recht gab, stellte der Bundesgerichtshof, trotz des strategischen Rückzuges der streitbeteiligten Bank, in der mündlichen Verhandlung klar, dass der Schadensersatzanspruch der Bank im Falle der vorzeitigen Darlehenskündigung auf den Verzugszins und somit auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit 2,37 %, beschränkt ist.

Bei diesen, derzeit günstigen Verzugszins, kann es sich lohnen, Vergleichsrechnungen anzustellen, um auszuloten, ob Vertragstreue nicht gar ein teurer Luxus ist.

In jedem Falle sollte allerdings sachkundiger Hilfe in Anspruch genommen werden, die eine Schädigung der Kreditwürdigkeit und das Einsparungspotenzial im individuellen Fall konkret gegen einander abwägen kann.

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Vorfälligkeitsentschädigung | Widerrufsbelehrung

“Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.” – so entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.08.2012 (Az. VIII ZR 378/11) (Leitsatz).

Bedeutung hat dieses Urteil, neben allen Arten von Verträgen, die unter Verwendung dieses Musters abgeschlossen wurden, besonders im Bank- und Kapitalmarktrecht, wo oft Verträge über hohe Summen unter Verwendung dieser vorformulierten Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurden.

Grundsätzlich stellte der Bundesgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung fest, dass der in dieser Musterbelehrung verwendete Passus, “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.” den Fristbeginn nicht verständlich wiedergibt und daher die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Folge ist, die WIderrufsbelehrung ist unwirksam.

Auch heute kann ein Widerruf noch erfolgen – allerdings nur dann – was jedoch häufig der Fall ist, wenn der Verwender, z.B. die Bank, sich nicht penibel genau an das Muster gehalten hat.

Schon kleinste Veränderungen können dazu führen, dass der, durch den Bundesgerichtshof klargestellte Schutz des gesetzlichen Musters entfällt und ein Widerruf des Vertrages mit anschließender Rückabwicklung auch heute noch möglich ist.

Praktische Bedeutung kommt diesem Umstand u.a. bei der vorzeitigen Ablösung von Darlehens- und Kreditverträgen zu. Oft wird hierfür eine teure, sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, kurz VFE, fällig, die schnell einen schmerzhaften fünfstelligen Betrag ausmachen kann.

Besteht in einem solchen Fall noch das Recht zum Widerruf des ´Darlehensvertrages, kann dieser Betrag unter Umständen komplett eingesparte werden.

Dur die derzeit geringe Wiederveranlagungsrendiete, die derzeit erzielt wird, fallen die Vorfälligkeitsentschädigungen besonders happig aus.

Versierte Rechtsanwälte überprüfen die in Ihrem Vertrag verwendete Belehrung.

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