Gerade durch die Möglichkeiten des Internets werden zunehmend Lastschriftverfahren ausgelöst ohne jegliche Unterschrift. Sechs Wochen hat der Kunde einer Bank in der Regel Zeit sich eine nicht vereinbarte Lastschrift zurückbuchen zu lassen. Als Stichtag gilt der Tag des Rechnungsabschlusses der Bank. Ab da läuft die Frist. Die meisten Banken behaupten schlicht die Frist gelte in jedem Fall nur bis zu sechs Wochen nach dem Abbuchungsdatum. Das ist so nicht richtig. Maßgeblich für den Bankkunden sind die AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank) und damit das AGB-Recht. Dieses wiederum ist verbraucherfreundlich.
Die teilweise vorgeschobene Frist ab dem Belastungsdatum gilt nur für den Geldtransfer zwischen den Banken (Interbank-Transfer).
Der normale Rechnungsabschluss der Bank erfolgt quartalsweise oder monatlich. Er kommt entweder aus dem Auszugsdrucker der Bank, per Post nach Hause oder per Email oder Selbst-Ausdruck aus dem Internet-Banking Programm.
Der Kunde ist nur dann berechtigt, dem Einzug zu widersprechen, wenn er entweder keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder Einwendungen gegen die Forderung erhebt. Liegt keiner dieser Gründe vor und widerspricht der Kunde dem Einzug trotzdem, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig. Gerade über das Internet werden aber häufig Lastschriftverfahren ausgelöst ohne Berechtigung. Nur ein Beispiel sind Spiele- und Online-Zugänge, die mit zufällig erworbenen Kontodaten widerrechtlich angelegt werden.
Bankkunden sollten aus diesen Gründen ihre Kontoauszüge regelmäßig prüfen.
Besonders fatal ist es, wenn Kontoauszüge einfach in dem Müll oder ins Altpapier geworfen werden, ohne sie vorher zu schreddern. Werden Kontodaten in Papierform in großen Wohnhäusern direkt ins „Altpapier“ in den Mülleimer direkt neben dem Briefkasten geworfen, kann dies besonders gefährlich werden.
Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen
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