BGH entscheidet auf Schadensersatz bei Verschweigen der Provisionen – auch bei geschlossenen Fonds – Kapitalmarktrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: XI ZR 510/07) besteht kein Zweifel daran, dass das Verschweigen von Provisionen bzw. deren Höhe, auch bei geschlossenen Fonds, z.B. bei Immobilien-, Windkraft-, Solar-, Schiffs-, Film- oder Medienfonds, dazu führt, dass Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatten es die Vermittler versäumt, den Anleger darüber zu informieren, dass eine verdeckte Verkaufsprovision i.H.v. 8 % des Nominalwertes bei Kauf des Produktes zu Gunsten der Vermittler fällig wurde. Angesichts einer so hohen Provision besteht ein erhebliches Eigeninteresse am Verkauf des Produktes.

Gegner des Anspruchs können ggf. auch Dritte in den Vertrieb eingeschaltete natürliche oder juristische Personen sein, wie ebenfalls der Bundesgerichtshof entschied (III ZR 90/08, 119/08). In den letztgenannten Entscheidungen musste eine Treuhänderin haften.

Anleger sollten ihre Ansprüche prüfen lassen. In der Vergangenheit  dürfte es die Regel gewesen sein, dass sogenannte objektive Vermittler eben nicht über ihr persönliches Verkaufsinteresse aufgeklärt haben. Zum Ablauf des 31.12.2011 droht, zumindest für Anlageabschlüsse die vor dem 01.01.2002 getätigt wurden, die endgültige Verjährung!

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