Fonds | Rechtschutzversicherung muss für Rechtstreit über Fondbeteiligung einstehen.

Die Richter des Landgericht München 1 haben in ihrer Entscheidung, Az.: 12 O 8959/11 klargestellt, dass es sich bei einer Fondsbeteiligung um einen Vorgang handelt, der der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sei, welche nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. Das viel bemühte Argument der Rechtsschutzversicherer, es handele sich um eine unternehmerische Tätigkeit, sei nicht einschlägig. Bei der zitierten Entscheidung wurde über eine Beteiligung an einem Windkraftfond verhandelt. Die sonst von den Rechtsschutzversicherungen gerne bemühte Erklärung, es handele sich um eine Bauvorhaben (Immobilienfond) und eine darauf begründete Versagung des Rechtsschutzes war leider nicht Gegenstand des Verfahrens und damit auch nicht von der Klarstellung des Gerichtes umfasst. Es erging allerdings der Hinweis, dass von dem Rechtsschutzversicherer Einwand, die Wahrung der rechtlichen Interessen stünde in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden (Windkrafträder) und Grundstücken, die das Eigentum des Klägers beträfen, eine Absage. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass lediglich die Kommanditgesellschaft Eigentum erworben habe, und an dieser wiederum der Kläger lediglich beteiligt sei. Entsprechend kann man hieraus Signalwirkungen für den Fall der Versagung des Rechtsschutzes bei Immobilienfonds sehr wohl zum Wohle der Anleger sehen.

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