Verjährung – Alle Jahre wieder! Bearbeitungsgebühren!!!

Dieses Jahr Weihnachten: Bearbeitungsgebühren zurück! Nur bis zum 31.12.2014!

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Wer kann, sollte am besten alle bis in das Jahr 2011 zurückreichenden Forderungen umgehend geltend machen. Denn die Verjährungsfrist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist:
Forderungen aus dem Jahr 2011 verjähren damit regelmäßig Ende 2014!!!
Verjährung hat zur Folge, dass ein Zahlungs- und /oder Leistungsanspruch nicht mehr juristisch durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, ist rechtzeitig ein Mahnbescheid zu erlassen oder fristgemäß Klage zu erheben.
Entsprechende Anträge müssen bis zum Jahreswechsel beim zuständigen Gericht eingehen.
Haben Sie z.B. Geld privat verliehen, Forderungen aus selbständiger Tätigkeit erworben oder Schadensersatzansprüche im Jahre 20011 erstmals geltend gemacht, so müssen diese, soweit noch nicht realisiert oder gehemmt, bis zum 31.12.2014 gerichtlich geltend gemacht werden.
Abweichendes gilt, wenn der Gläubiger, z.B. im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, erst später von seinem Anspruch auf Schadensersatz und der Identität des Schuldners erfährt. Hier Laufen die jeweiligen Fristen erst ab Kenntnis (maximal 10 Jahre).
So verhält es sich mit Bearbeitungsgebühren, die Sie ab dem Januar 2004 bis heute an Banken und Sparkassen für Darlehen gezahlt haben, wie erst kürzlich der Bundesgerichtshof entschied. Über diesen Zeitraum kommen beachtliche Rückzahlungen zusammen. Mehre hundert bis mehrer tausend Euro, nebst Verzinsung, sind die Regel.
Gerade zu Weihnachten ein willkommener Geldsegen.

Kommentar verfassen