Sharewood AG- EuGH stärkt Anlegerrechte

Sharewood AG- EuGH stärkt Anlegerrechte

Sharewood

18.10.20191

Sharewood AG- nach der Entscheidung des LG Frankfurt stärkt nunmehr auch der EuGH die Verbraucherschutzrechte

Wie bereits berichtet, hat das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 23.08 2009, Aktenzeichen 2-04 O 214/18,  in mehrfacher Hinsicht verbraucherfreundlich zu Gunsten der Käufer von Bäumen bei Sharrwood AG entschieden.

Zum einen stellt das Gericht klar, dass das angerufene deutsche Gericht international bzw örtlich zuständig war. Darüber hinaus kam das Gericht nach der Prüfung internationaler Abkommen zu dem Ergebnis, dass die im Rahmenvertrag getroffene Klausel zur Wahl schweizerischen Rechts nicht zur Abbedingung der Anwendung deutschen materiellen Rechts führt.

“Auf Deutsch”: Das Gericht stellte fest, dass die Vorschriften zum Widerrufsrecht nach dem deutschen Recht zwingend sind und zu Lasten des Verbrauchers grundsätzlich nicht ab bedungen werden können.

Dies hatte in dem, dem Landgericht Frankfurt zur Entscheidung liegenden Fall zur Folge, dass der Käufer von Bäumen von der Sharewood AG verlangen kann seinen Kaufpreis zu erstattet.

Diese Rechtsansicht wird auch vom Schweizer Staat gestützt. Wie wir bereits in dem vorherigen Artikel berichteten, weißt selbst der Schweizer Staat daraufhin, das Schweizer Unternehmen bei Fernabsatz nach Deutschland die deutschen Verbraucherschutzrechte zu wahren haben .

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil entschieden, dass Verbrauchern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer auch der Schutz des europäischen Mitgliedstaates zugute kommen soll, in dem der Verbraucher lebt, bzw die Leistung in Anspruch genommen hat, und zwar ungeachtet der Rechtswahl oder der Tatsache, dass das verkaufende Unternehmen seine Leistungen vom Ausland aus erbringt.

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