
Beiden Rechtssprechungen gemein ist, dass der Ausgleichsanspruch als ein nicht steuerbarer Schadensersatzanspruch angesehen wird. So ist es bei großen Leasingunternehmen gerade beim Fahrzeugleasing oftmals dazu gekommen, dass auf Schadensersatzansprüche bei den Schlussrechnungen Mehrwertsteuer zu unrecht erhoben wurde.
In diesem Zusammenhang führte der Bundesgerichtshof aus, dass nicht die für mietrechtliche Schadensersatzansprüche geltende sechsmonatige Verjährung nach § 548 BGB einschlägig ist, sondern die regelmäßige Verjährung nach drei Jahre zu Grunde zu legen ist, wobei der Verjährungsbeginn mit Jahresablauf beginnt.
Folglich sind zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuern aus dem Jahre 2008 noch bis Ablauf des Jahre 2011 zurück forderbar, aus den Jahren 2009 bis Ablauf 2012, 2010 bis Ablauf 2013 und aus diesem Jahr bis 2014.
Neben der Überprüfung auf mögliche zu viel bezahlte Umsatzsteuer ist es stets ratsam bei den Rückführungen von Leasingfahrzeugen bezüglich der Abrechnung, der Gültigkeit, der Restwertgarantieklauseln oder anderer Abrechnungsklauseln oder -modalitäten einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.