Vorfälligkeitsentschädigungsfrei umfinanzieren, Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen!

OLG München entscheidet: Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind von der Sparkasse an den Darlehensnehmer zurückzuerstatten.

Mittlerweile ist bekannt, dass Darlehensverträge ab dem Jahre 2002 und insbesondere in der relevanten Zeit ab 2006 häufig mit Widerrufsbelehrungen versehen sind, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Nun gibt es eine Vielzahl von Musterwiderrufsbelehrungen und individuell ausgestalteten Belehrungen, die Banken für ihre Verbraucherdarlehen verwendet haben.

Bislang haben sich Kunden an Belehrungen, die wie folgt bezogen auf den Fristbeginn ausgestaltet sind:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB…“

die Zähne ausgebissen, weil bisherige Gerichtsentscheidung stets im Sinne der Banken bestätigten, dass dieses Muster bezogen auf den Fristbeginn korrekt formuliert sei.

Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 21.05.2015, Aktenzeichen 17 U 334/15, als erstes Oberlandesgericht festgehalten, was Juristen stets an Kritik an dieser Formulierungen geübt haben.

Aus dieser Belehrung kann der Verbraucher nicht ersehen, ob er sämtliche Pflichtangaben zu seinem Widerrufsrecht erhalten hat und somit auch nicht sicher eine Entscheidung darüber treffen, ob die Widerrufsfrist nunmehr für ihn beginnt oder eben nicht.

Darüber hinaus hielt das Gericht im konkreten Fall fest, dass Widerrufsbelehrung, die die Sparkasse in den Jahren 2011 und 2012 verwendete, allein aufgrund ihrer optischen Gestaltung als nicht ordnungsgemäß anzusehen sind.

Dies hat Auswirkungen für eine Vielzahl von Kreditnehmern. Aber nicht nur Kreditnehmer der Sparkasse sind betroffen, sondern auch anderer Banken wie Volksbanken, Deutsche Bank, Commerzbank, um nur einige der großen zu nennen, sind von dieser Entscheidung betroffen. Angesichts zwar langsam aber doch ansteigender Zinstendenzen sollten Verbraucher ihre Darlehensverträge in Hinblick auf die Widerrufsmöglichkeit überprüfen lassen.

Auch Kreditnehmer, die ihre Immobilie inzwischen veräußert haben und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können ihren Vertrag auf die Widerrufsmöglichkeit hin überprüfen lassen und, wie in dem geschilderten Fall des Oberlandesgericht München, die Erstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.

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