S.W. Immofonds 2051 | BGH entscheidet zu Gunsten Anleger

In seiner Entscheidung vom 7.07.2015,Beschluss, AZ: I I Z R 1 0 4 / 1 3 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass

“Zu einem richtigen Bild über die Beteiligung gehört das Wissen darüber, dass dem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – II ZR 43/12, juris Rn. 9)”

 In diesem Sinne steht der bereits in zwei Vorinstanz ausgeurteilte Schadenersatzanspruch dem Anleger gegen die Rechtsnachfolgerin des Gründungsgesellschafters zu.

Gegenüber der Gesellschaft kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

Während Schadenersatzansprüche zwischenzeitlich ausnahmslos  die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden wird, kann es für den einzelnen Anleger dennoch sinnvoll sein, sich jetzt näher mit seiner Anlage auseinander zu setzen. Insbesondere Anleger, die angemahnt oder mit Mahnbescheiden oder Klage überzogen werden, sollten fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen und sich zur Wehr setzen.

Weiterführend: http://www.anwaelte-giessen.de/blog/2015/07/09/s-w-immofonds-2051eine-rechtsprechungsuebersicht-zur-aktuellen-klagewelle/

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