Wie der Bundesgerichtshof erwartungsgemäß gestern, am 28.10.2014, entschied, können Kredit- Bearbeitungsgebühren ab 2004 noch bis zum 31.12.2014 zurückgefordert werden. Spätestens zum Jahresende müssen Bearbeitungsgebühren, die noch nicht erstattet, oder nicht freiwillig erstattet werden, z.B. durch Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides, vor der Verjährung bewahrt werden, um die Rückerstattungsansprüchen nicht zu verlieren.
Gerade bei Privatkrediten, z.B. für den Autokauf/ Wohnmobilkauf, wurden regelmäßig solche Bearbeitungsgebühren, bis zu 4% der Darlehenssumme, erhoben (Citi, Targo, Santander etc).
Ausgewiesen werden diese Bearbeitungsgebühren als Kredit- Bearbeitungsgebühren/ Bearbeitungsentgeld oder Verwaltungsbeitrag im Kreditvertrag selbst.
Abhängig von der Kreditsumme sind hier mehrerer hundert – bis zu mehreren tausend Euro gezahlt worden. Dieses Geld kann nunmehr zurückverlangt werden – unzwar, wenn es ab dem 01.01.2004 gezahlt wurde, allerdings nur bis zum 31.12.2014.
Eile ist geboten.
Wurde die Bearbeitungsgebühren auf die Kreditsumme aufgeschlagen und finanziert, sind auch die auf die Bearbeitungsgebühren gezahlten Zinsen rückforderbar.
Auch bei laufenden Krediten kann die Bearbeitungsgebühr zurückverlangt/ verrechnet werden verbunden mit einer Neuberechnung des Gesamtkredites zu Gunsten des Kreditnehmers.
Häufig wurden auch bei Immobiliendarlehen Bearbeitungsgebühren erhoben.
Wegen der höheren Kreditsummen, sind hier höhere Rückforderungen möglich.
Wir führten und führen derzeit mehre Prozesse, auch in den Berufungsinstanzen, zu dem Thema und sind in der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren erfahren.
Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen
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