Nach einer jüngsten Entscheidung des BGH, Az.: XIV ZR 262/10, wird die bereits seit der Entscheidung XIV ZR 214/92 bestehende Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass derjenige, der Aufklärungspflichten verletzt dafür beweispflichtig ist, dass der Anleger trotz Kenntnis der pflichtwidrig vorenthaltenen Informationen, die Anlage getätigt hätte. Der BGH stellte zudem klar, dass die Beweislast bereits bei … KICK BACK | Bank muss beweisen, dass bei Vorliegen von Aufklärungspflichtverletzungen der Anleger die Kapitalanlage trotzdem getätigt hätte. weiterlesen