Die ShareWood Switzerland AG verkauft seit 2007 Tropenholzbäume wie Teak, Eukalyptus und das schnell wachsende Balsaholz, auf brasilianischen Plantagen.
Mit gutem Gewissen und Beitrag zum Klimaschutz soll zudem Rendite gemacht werden. Anleger sollen noch zu pflanzende oder frisch gepflanzte Bäume kaufen und nach 20 Jahren, nach dem Abholzen der Bäume, ihr Geld mit satter Rendite zurückerhalten.
Seit Jahren schon warnen Verbraucherschützer, dass solche klimafreundlichen Anlagen mit Risiken, auch dem Risiko des Totalverlustes verbunden sind.
Spätestens nach dem Schreiben der ShareWood Switzerland AG, indem sie Anlegern offenbart, dass für die Investition in bestimmte Balsa-Hölzer nunmehr definitiv kein Käufer zu finden ist und diese schließlich zu vernichten sind, wird für viele Anleger das Risiko zur traurigen Gewissheit.
Allerdings gibt es für Anleger aus Deutschland Hoffnung. Wie so oft haben Unternehmer aus der Schweiz bei dem Vertrieb von Anlageprodukten, neben den einzuhaltenden Bestimmungen, auch das deutsche Widerrufsrecht unterschätzt.
Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist die beim Verkauf der Bäume verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend.
Deshalb können Anleger in vielen Fällen auch heute noch ihr eingesetztes Kapital nebst einer Nutzungsentschädigung zurück verlangen.
Es soll allerdings nicht verschwiegen werden, dass auch bei dem Erstreiten eines Urteils in Deutschland, dieses nicht ohne weiteres in der Schweiz vollstreckt werden kann. Dazu bedarf es weiterer Hilfe eines in der Schweiz niedergelassenen Anwalts. Jedenfalls für den Fall, dass die ShareWood Switzerland AG nicht freiwillig zahlt, wovon auszugehen ist.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt hat die ShareWood Switzerland AG angekündigt Berufung einzulegen.
Gleichwohl ist es ratsam, die Vertragsunterlagen auf die Möglichkeit der Rückabwicklung durch einen Widerruf hin überprüfen zu lassen. Im Zweifel ist auch im Falle der ShareWood Switzerland AG von einem sogenannten Wettlauf der Anleger auszugehen, wenn sich diese Rückabwicklung Möglichkeit etabliert. Dann heißt es schnell zu sein um mit dem erstritten Urteil noch Geld realisieren zu können.
Das bedeutet gleichsam aber auch, dass für diejenigen Anleger, die weiter zu warten und hoffen, am Ende, bei Eintreten einer Insolvenz, definitiv nichts bleiben wird .