Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15. Mai 2024, dass deutschen Verbrauchern ein unbefristetes Widerrufsrecht zusteht, wenn sie Kauf- und Dienstleistungsverträge über Teakbäume in Costa Rica mit einem Schweizer Unternehmen abschließen, ohne über ihr Widerrufsrecht belehrt zu werden (Az.: VIII ZR 226/22).
Hintergrund
Ein Schweizer Unternehmen bot über seine Webseite den Kauf von Teakbäumen in Costa Rica als Investition an, bei der nach einigen Jahren durch den Verkauf des Holzes Gewinne erzielt werden sollten. Zusätzlich wurde die Pflege und Verwaltung der Bäume angeboten.
Ein deutscher Kunde schloss 2010 und 2013 solche Verträge über insgesamt 1400 Teakbäume ab, zahlte dafür rund 81.200 Euro und wurde nicht über sein Widerrufsrecht informiert. Im August 2020 widerrief er seine Verträge und verlangte die Rückzahlung seiner Investitionen abzüglich bereits erzielter Erlöse.
Entscheidung
Der BGH bestätigte das Widerrufsrecht des Klägers. Er kann die Rückzahlung seiner Zahlungen verlangen, abzüglich der erzielten Erlöse, gegen Rückübertragung der Rechte aus den Verträgen.
Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht
Die deutschen Gerichte sind zuständig, da der Kläger als Verbraucher handelte und das Unternehmen seine Geschäfte auf Deutschland ausrichtete. Trotz einer Klausel in den AGB, die Schweizer Recht und Gerichtsbarkeit vorsah, entschied der BGH, dass deutsches Recht anzuwenden sei. Diese Klausel wurde als ungültig angesehen.
Widerrufsrecht
Da der Kläger nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, begann die Widerrufsfrist nie zu laufen. Die Verträge wurden als Finanzdienstleistungsverträge eingestuft, was das Widerrufsrecht weiter stärkte.
Fazit
Deutsche Verbraucher haben bei solchen internationalen Anlagegeschäften ein unbefristetes Widerrufsrecht, wenn sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden. Der BGH betonte, dass auch komplexe, langfristige Investitionsverträge unter den Verbraucherschutz fallen.