Banken und Sparkassen sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet auffällige Transaktionen zu prüfen und gegebenenfalls den nachgeschalteten Behörden zur Kenntnis zu bringen. Hierzu bedienen sie sich in aller Regel Softwarealgorithmen die nach vorgegebenen Parametern, heutzutage wohl auch nach Prüfung durch eine zwischengeschaltete KI, die Entscheidung treffen, ob eine Transaktion auffällig ist oder nicht. Schlägt die Software an, kommt es zu einer Kontosperrung.
Weil die Software ja die Gründe und die Lebensumstände zu der Transaktion nicht kennt und nicht kennen kann, kommt es häufig zu – im Nachhinein – unberechtigten Kontosperrungen, die für die Kontoinhaber sehr misslich sind.
Um Banken und Sparkassen zu entlasten und ihnen die Möglichkeit einzuräumen diese Verdachtsvorprüfung für das staatliche Interesse durchzuführen, sieht das Geldwäschegesetz in Paragraf 48 eine Regelung vor, die die Banken und Sparkassen vor den Kosten einer Rechtsverfolgung schützen soll. Danach geht in der Regel der Kontoinhaber in Bezug auf die Kostenerstattung leer aus, wenn er im Zuge eines zivilrechtlichen Eilverfahrens versucht, sein Konto schnellstmöglich wieder frei zu bekommen, selbst dann, wenn festgestellt wird, dass die Sperrung zu Unrecht erfolgte.
Böse Zungen behaupten nun, dass die unliebsame Prüfpflicht der Sparkassen und Banken, gegen die sich in die Lobby der selben lange gewährt hat, nunmehr durchaus zu einem wirtschaftlich erträglichen Instrument werden könnte. Auffällig ist, dass Kontosperrungen, über die, zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes, innerhalb einer Frist von drei Tagen (Paragraf 46 Abs. 1 Nummer 2 Geldwäschegesetz) entschieden sein sollte, was allerdings einem Idealfall entspricht, deutlich länger dauern, als sie vom Gesetzgeber gedacht waren.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 20.01.2024, Aktenzeichen 2-01 T 26/23 entschieden, dass in einem Fall vermeintlicher Geldwäsche die Bank gleichwohl die Kosten des Eilverfahrens auf Aufhebung der Kontosperre tragen muss, dann nämlich, wenn unter Missachtung der benannten Frist aus Paragraf 46 Abs. 1 Nummer 2 Geldwäschegesetz – von drei Werktagen – das Konto unberechtigterweise über einen Zeitraum von mehreren Wochen gesperrt bleibt.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung zu Gunsten der Kontoinhaber lässt hoffen und gibt den damit beschäftigten Rechtsanwälten ein Druckmittel an die Hand, Kontosperrungen für die Kontoinhaber zeitlich abzukürzen und Banken unter Druck zu setzen, in der Sache zeitnah eine Entscheidung zu treffen.
Häufig treten diese Fälle ein, wenn Mitbürger mit ausländisch klingenden Namen, dann noch aus dem Ausland eine Überweisung erhalten.
Wenn sie nicht zuwarten können oder zuwarten wollen, ist es sinnvoll, zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, der schnellstmöglich die Entsperrung ihres Kontos veranlasst.