Werden Darlehen vorzeitig zurück gezahlt, etwa wenn man das finanzierte Haus, die finanzierte Wohnung, wieder verkauft, dann verlangen Banken und Sparkassen eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Sie wollen – vereinfacht – anteilig dasjenige Geld, dass man bis zum Ende der Zinsbindung für den Kredit an Zinsen gezahlt hätte.
Das kann – je nach Restlaufzeit – schnell einen fünfstelligen Betrag ausmachen.
Nach dem Gesetz stehen Kreditinstituten aber nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn sie vorher den Kunden ordnungsgemäß über das Zustandekommen der Höhe einer solchen Entschädigung richtig und vollständig belehrt haben.
In dem durch den Bundesgerichtshof aktuell zu entscheidenden Fall (BGH v. 3.12.2024 – XI ZR 75/23) hatte die Bank bei einer Formulierung aus dem Jahre 2018, die in einer Vielzahl von Darlehensverträgen ab 2016 verwendet wurde, so z.B. bei Volksbanken und Raiffeisenbanken, einen Fehler gemacht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung vieler Instanzgerichte, bundesweit, die die gewählte Klausel im Darlehensvertrag, hinsichtlich der verwendeten Vokabeln „Restlaufzeit des Darlehens“, als für den Bankkunden missverständlich qualifizierten.
Die Bank hat nämlich nur bis zum Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches, oder bis zum Wirksamwerden der nächst zulässigen Kündigung des Darlehens, z.B. zum Ablauf einer Zinsfestschreibung, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze bildet, einen Anspruch aus einer rechtlich geschützten Zinserwartung.
Mit der im zu entscheidenden Fall getroffenen vertraglichen Formulierung entsteht jedoch für ein normalen, aufmerksamen und verständigen Verbraucher der Eindruck, dass mit „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ die noch verbliebene Gesamtlaufzeit des Darlehens gemeint ist, was jedoch falsch ist.
Hier gab es für den Kläger/ Bankkunden satte 10.000,-€ zurück.
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