Wann tritt Verzug ein?
Eine Erbin wollte auf ihr Guthaben zugreifen, doch ihre Bank stoppte die Auszahlung wegen Verdachts auf Geldwäsche. Erst mit anwaltlicher Unterstützung erhielt sie ihr Geld. Die dabei entstandenen Anwaltskosten muss sie jedoch selbst tragen, entschied das OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2025, Az. 10 U 28/24).
Der Fall: Erbschaft gesperrt – Anwalt eingeschaltet
Die Kundin war seit 2008 Kundin der Bank und hatte früh darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft größere Erbschaftsbeträge erhalten könnte. Im Sommer 2023 wurden ihr dann zwei hohe Beträge überwiesen – zunächst 320.000 Euro, wenige Tage später weitere 680.000 Euro.
Die Bank meldete die Transaktionen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und verweigerte bis zur Klärung den Zugriff auf das Guthaben. Die Erbin beauftragte daraufhin einen Anwalt, um die Bank zur Auszahlung aufzufordern. Neben der Freigabe des Geldes forderte sie auch die Erstattung der Anwaltskosten.
Bank trifft keine Schuld – Anwaltskosten nicht erstattungsfähig
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Kundin die Anwaltskosten selbst übernehmen muss.
- Kein Verzug zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens:
Die Bank geriet erst nach Ablauf der gesetzten Frist in Verzug. Da der Anwalt bereits vorher tätig wurde, handelt es sich nicht um einen ersatzfähigen Schaden. - Bank war gesetzlich zur Prüfung verpflichtet:
Nach dem Geldwäschegesetz (§§ 43, 46 GwG) müssen Banken auffällige Transaktionen melden und dürfen Gelder erst nach Freigabe durch die Behörden auszahlen. Eine Verzögerung allein stellt keine Pflichtverletzung dar. - Prüfungszeitraum war gerechtfertigt:
Wegen der ungewöhnlichen Transaktionshöhe und der Beteiligung eines dritten Kontos durfte die Bank sich einige Tage Zeit nehmen, um eine fehlerhafte oder unrechtmäßige Auszahlung zu vermeiden.
Das Gericht stellte zudem klar, dass eine Bank nur dann haftet, wenn sie eine Geldwäsche-Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft erstattet (§ 48 GwG). Dies war hier nicht der Fall.
Ergebnis: Anwaltskosten bleiben an der Kundin hängen
Obwohl die Bank letztlich das gesamte Guthaben freigeben musste, bleibt die Erbin auf den Kosten für die anwaltliche Unterstützung sitzen. Das Urteil ist nicht anfechtbar. Kunden sollten daher bzgl. der Kosten sensibel sein und sich strategisch beraten lassen. Hätte die Kundin selbst eine Frist gesetzt und hätte man ausreichend (nicht mehr) Zeit der Bank gelassen, hätte man ein anderes Ergebnis zu Gunsten der Erbin erzielen können.