Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen – arbeitsrechtliche Ausschlussfristen beachten!



Arbeitgeberdarlehen sind im Wirtschaftsleben keine Seltenheit – gerade im Zusammenhang mit Weiterbildungen, Umzügen oder der privaten Lebensführung. Doch was geschieht mit solchen Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Rückzahlung?

Mit Urteil vom 22. Mai 2023 (Az. 17 Sa 168/22) hat das Hessische Landesarbeitsgericht eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, die die Schnittstelle von Darlehensrecht und Arbeitsrecht betrifft.

Der Fall: Rückforderung nach Kündigung – aber zu spät

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Darlehen zur Finanzierung einer Ausbildung gewährt. Vereinbart war, dass das Darlehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen sei. Nach Ausspruch einer Kündigung machte der Arbeitgeber seine Rückzahlungsforderung geltend – allerdings erst mehrere Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Das Problem: Im Arbeitsvertrag war eine sogenannte Ausschlussfrist vereinbart. Danach verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. drei Monate) nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Die Entscheidung: Arbeitgeberdarlehen ist Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis“

Das Gericht stellte klar: Auch ein Arbeitgeberdarlehen ist ein Anspruch, der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Deshalb unterliegt es arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen – auch dann, wenn es sich zivilrechtlich um einen Darlehensvertrag handelt.

Der Arbeitgeber hätte die Rückzahlung des Darlehens daher fristgerecht verlangen müssen. Da dies nicht geschehen war, sah das Landesarbeitsgericht die Forderung als verfallen an. Die Klage wurde abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht: Arbeitgeberdarlehen sind arbeitsrechtlich einzuordnen, wenn sie im Kontext eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Entscheidend ist dabei nicht allein die vertragliche Bezeichnung, sondern der tatsächliche Zusammenhang mit der Beschäftigung.

Für Arbeitgeber bedeutet dies:

  • Vertragsgestaltung prüfen: Arbeitgeberdarlehen sollten klare Rückzahlungsregelungen enthalten, insbesondere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Fristen im Blick behalten: Rückzahlungsansprüche müssen rechtzeitig und nachweisbar geltend gemacht werden – idealerweise schriftlich innerhalb der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.

Auch Arbeitnehmer sollten wissen: Ausschlussfristen wirken beidseitig. Wer etwa Ansprüche auf Bonuszahlungen oder Rückerstattungen hat, muss ebenfalls auf eine fristgerechte Geltendmachung achten.

Fazit

Das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist ein Lehrstück dafür, wie eng arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Fragen miteinander verwoben sein können. Es empfiehlt sich, Arbeitgeberdarlehen nicht nur bankrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich sorgfältig zu gestalten – idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung.

Wenn Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung oder Durchsetzung von Arbeitgeberdarlehen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.