
Auch heute ist es ggf. noch möglich einen beispielsweise 1995 gekauften, geschlossenen Immobilienfond wegen Beratungsfehler beim Kauf des Fonds gegenüber dem Beratenden oder Vermittelnden im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln und so, zumindest die finanziellen Schäden zu begrenzen. Diese Möglichkeit besteht allerdings für alle geschlossenen Fonds, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden nur noch bis zum Ablauf des 31.12.2011.
Es kann sich also durchaus lohnen, auch wenn die Erinnerungen an das Geschehene schmerzhaft sind, sich mit der Anlage erneut zu beschäftigen und einen bezüglich der Anlageform versierten Rechtsanwalt mit der Prüfung der Unterlagen zu beauftragen. Diesbezüglich ist Eile geboten.
Wer dies nicht tut oder nicht will wird am Neujahrstag 2012 endgültig ohne Aussicht auf Schadensersatz für seine Beteiligung dastehen und hoffen müssen, dass bis zur Auseinandersetzung der Gesellschaft kein weiterer Schaden in Form von Insolvenz, Nachforderungen von nicht geleisteten oder als vermeintliche Gewinnauszahlung zurückbezahlten Kommanditeinlagen und anderen Unbill auf ihn zukommen.
Stichwörter:
geschlossener Fonds, Schadenersatz, Fristablauf, Verjährung, Bank- und Kapitalmarktrecht
Ansprechpartner: Herr Rechtsanwalt Jörg Reich, Tel. 0641 201212, reich@zrwd.de