Schiffsfonds | BGH, XIV ZR 262/10 | die Rückabwicklung der Anlagen erwirken

Gerade bei Schiffsfonds war es bei vielen fondsauflegenden Gesellschaften Usus, hohe Rückvergütungen an die vermittelnden Banken zu zahlen. Nach seiner Entscheidung, Aktenzeichen XIV ZR 262/10, stellte der Bundesgerichtshof endgültig klar, dass Banken, sobald sie Rückvergütungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Anlageprodukten verschweigen, eine Aufklärungspflichtverletzung begehen, die regelmäßig auch schuldhaft begangen wird oder wurde und ursächlich für die Kaufentscheidung des Anlegers war. Dadurch lässt sich der Schadensersatzanspruch des Anlegers in vielen Fällen mit geringen Prozessrisiko durchsetzen, was dazu führt, dass in jüngerer Vergangenheit diverse Banken und Kreditinstitute sich erstaunlich vergleichsbereit gezeigt haben. Für Anleger gilt es nun zu prüfen, ob gegebenenfalls auch in ihrem Fall eine Rückabwicklung möglich ist. Zu bedenken sind hier insbesondere die Verjährungsfristen. Der Anspruch auf Rückabwicklungen im Wege des Schadenersatzes verjährt im Falle der Nichtaufklärung über erhaltende Rückvergütungen innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis dieses Umstandes, maximal innerhalb von 10 Jahren ab Kaufdatum.

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