Der Bundesfinanzhof entschied am 20.06.2012, Aktenzeichen IX R 67/10, dass bei einem Darlehen, welches ursprünglich zur Finanzierung einer fremd genutzten Immobilie abgeschlossen wurde, anfallende Schuldzinsen dann noch als nachträgliche Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können, wenn das Gebäude bereits veräußert wurde. Voraussetzung ist, und das trifft leider in den allermeisten Fällen zu, dass der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten ausreichte. Im Klartext bedeutet dies, dass auch nach Veräußerung einer Schrottimmobilie die auf den dann noch nicht abgelösten Anteil des Darlehens entfallenden Schuldzinsen steuermindernd bei der Abfassung der Einkommenserklärung in Ansatz gebracht werden können. Hierdurch kann der ein oder andere gegebenenfalls wenigstens einen kleinen Teil des entstandenen Schadens egalisieren.
Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen
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