Gestern, am 27.11.2012, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen entschieden, dass man sich auf ein Widerrufsrecht nicht berufen kann, wenn man die Zertifikate im Fernabsatz, d.h. durch Telefon oder E-Mail gekauft hat.
Mit den Urteilen hat der BGH die Entscheidungen von den Oberlandesgerichten (OLG Düsseldorf, 22.07.2011 – 17 U 117/10, OLG Karlsruhe, 13.09.2011 – 17 U 104/10) bestätigt.
Die Entscheidung beruht darauf, dass ein Ausschlussgrund des Widerrufs nach § 312d IV Nr. 6 BGB in den o.g. Fällenvorliegen. Gemäß § 312d IV Nr. 6 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Laut der Pressemitteilung des BGH Nr. 197 v. 27. 11. 2012 (die Entscheidungen liegen dem Bundesgerichtshof noch nicht gedruckt vor) sollte der Begriff des Preises weit verstanden sein. Als “Preis” i.S.d. § 312d IV Nr. 6 BGB können auch die Parameter verstanden werden, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt. Die Bonuszahlungen und die Rückzahlungen der betroffenen Zertifikate waren abhängig von der Entwicklung unterschiedlichen Aktienindizes. Von dessen Entwicklung, die von der beklagten Bank nicht beeinflussbaren Schwankungen auf den Finanzmärkten unterworfen war, war der innere Wert der Zertifikate abhängig.
Eine andere Entscheidung könnte dazu führen, dass der Anleger während der Widerrufsfrist die Entwicklung des Finanzprodukts beobachten und bei einem zwischenzeitlich eingetretenen ungünstigen Verlauf der Anlage durch Widerruf einen Verlust vermeiden könnte, während er im umgekehrten Fall am Vertrag festhalten und so vom gestiegenen Risiko des Unternehmers profitieren kann (vgl. OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 104/10, Rn. 27) Das Risiko eines mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts sollte in gleicher Weise auf beide Vertragsparteien verteilt werden.
http://bankundkapitalmarktrecht.com/2012/10/05/widerruf-von-zertifikatenkauf-im-fernabsatz/