Die Vereinbarung über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr war gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
So urteilt das Amtsgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 16.04.2013, Aktenzeichen 47 C 559/12. In dem von der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring betriebenen Klageverfahren folgte damit die Vorsitzende der Argumentation der Rechtsanwälte. Bedeutend ist diese Entscheidung, weil sich in der Vergangenheit die Bank teilweise mit Erfolg darauf berufen hatte, es handele sich bei der von ihr erhobenen Bearbeitungsgebühr um eine Individualvereinbarung, die der Inhaltskontrolle nach Paragraph 307 BGB entzogen sei.
Das Gericht führte in seiner Begründung aus: “selbst wenn die Bearbeitungsgebühr von 3,5 % allein für den Fall der Klägerin in das Darlehnsformular eingetragen worden sein sollte, ist eine Kontrolle dieser Vertragsbedingungen nach Paragraph 307 BGB jedenfalls über Paragraph 310 Abs. 3 Nummer 2 BGB eröffnet. Danach finden bei Verbraucherverträgen unter anderen Paragraphen 307 bis309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Formulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.“
Letztlich war nach Auffassung des Gerichts die Vereinbarung über die Bearbeitungsgebühr unwirksam, weshalb der Klägerin dieselbe zurückzuzahlen ist.
Kreditnehmern ist es grundsätzlich zu raten, ihre Verträge auf eine Bearbeitungsgebühr hin zu überprüfen. Liegt eine solche in dem Vertrag vor, ist es sinnvoll sich bei einem spezialisierten Anwalt Rechtsrat einzuholen, ob diese gegebenenfalls von der kreditgebenden Bank zurückgefordert werden kann. In vielen Fällen ist dies mit sehr guten Erfolgsaussichten möglich.
Das Urteil im Volltext unter https://www.test.de/Kreditbearbeitungsgebuehren-Banken-in-der-Schuld-4444333-4529344/
Ein Bericht des ZDF: http://www.zdf.de/WISO/Bankkunden-fordern-Geld-zur%C3%BCck-26625624.html