BGH entscheidet wieder über unwirksame Bearbeitungsgebühr in Bank AGB

Klausel in Sparkassen- AGB über Bearbeitungsgebühr für Treuhandauftrag unwirksam.

In seiner Entscheidung vom 10.09 2019, Aktenzeichen XI ZR 7/19 entschied der Bundesgerichtshof über eine allgemeine Geschäftsbedingungen, verwendet von Sparkassen, die ein Bearbeitungsgebührt für Treuhandaufträge bei Ablösung eines Kunden Darlehens von 100 € vorsieht. Bei einem Bankgeschäft mit Verbrauchern ist eine solche Klausel unwirksam. Das Gericht gibt zur Begründung an, dass der Darlehensgeber, mithin die Bank, bei der Bestellung, bei der Verwaltung und der Verwertung von Sicherheiten regelmäßig eigene Vermögensinteressen wahrnimmt. Der damit verbundene Aufwand ist regelmäßig schon mit dem für das Darlehen zu zahlenden Zins abgegolten. Auch der Aufwand für die Freigabe der Sicherheit und damit die vertragsmäßige Abwicklung und Beendigung des Darlehensvertrages ist mit dem Darlehenszins abgegolten und rechtfertigt keine Bearbeitungsgebühr.

Kunden von Banken und Sparkassen, die in  dem Zeitraum von 2016 ab ein solches Entgelt gezahlt haben, können dieses von der Bank noch zurückverlangen. Für in 2016 gezahlte Beträge endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12 2009.

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