Ihnen fehlt Geld vom Konto? Sie können sich die Abbuchungen nicht erklären? In der letzten Zeit häufen sich Fälle nicht autorisierter Abbuchungen vom Kartenkonto.
Man liest in der letzten Zeit viel von künstlicher Intelligenz und den technischen Möglichkeiten, die inzwischen zur Verfügung stehen. Leider benutzen Banken und Sparkassen diese technischen Möglichkeiten nicht um ihre Kunden vor unberechtigten Inanspruchnahmen und Kartenbetrug zu schützen.
Wenn Geld von der Girokarte, dem Online-Konto oder der Kreditkarte fehlt, liegen oft den Banken und Zahlungsdienstleister hinlänglich bekannte Betrugsmuster vor.
Eine Bank sollte stets hellhörig werden, wenn Verfügungen an Krypton-Börsen im Ausland vorgenommen werden sollen.
Auch zwischenzeitlich mögliche Echtzeitüberweisungen, insbesondere dann, wenn sie häufig in kurzen zeitlichen Abstand hintereinander und unter Ausnutzung der jeweiligen Limits ausgeführt werden, um das Konto leer zu räumen, sind verdächtig.
Wenn offenbar willkürliche Lastschriften zurückgerufen werden um das Konto wieder aufzufüllen und aus Guthaben heraus Überweisungen tätig tätigen zu können.
Wenn Überweisungslimits erhöht werden oder das Girokonto von Tages- oder Festgeldkonten aufgefüllt wird.
Typische Schwachstellen ergeben sich auch stets bei dem Wechsel des Autorisierungsgerätes oder des Autorisierungsverfahrens, zum Beispiel beim Wechsel des Handys, oder des Gerätes, das für die zwei Faktoren Authentifizierung genutzt wird.
All diese Einfallstore sind, aufgrund der hohen Fallzahlen der Betroffenen Bankkunden, offenbar weiterhin offen und ungeschützt und ermöglichen erst den Kartenbetrug in diesem Umfang.
Betrüger nutzen die Möglichkeiten um schnell, und in den meisten Fällen unwiederbringlich, Geld vom Konto des Kunden weg zu überweisen.
In einem solchen Falle von Kartenbetrug bedarf der geschädigte Kunde dringend der Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes.
Angaben gegenüber der Bank sollten auf das notwendigste beschränkt werden.
Bei Kenntniserlangung über Unregelmäßigkeiten auf dem Konto sollte die Bank unverzüglich, also ohne zu zögern, zum Beispiel über den Sperr-Notruf 116 116 oder während der Geschäftszeiten direkt bei der kontoführenden Bank oder Sparkasse, am besten gleich am Telefon, informiert werden.
Zur Sicherheit sollte die betroffene Bankverbindung gesperrt werden. Die ausgegebenen Karten sollten ebenfalls gesperrt und das Lastschriftverfahren über eine Anzeige bei der Polizei (KUNO) zu dem außer Kraft gesetzt werden.
In der Folge kann der auf Verzahnung Dienste und des Zahlungsverkehrs spezialisierter Rechtsanwalt die Ansprüche des Kunden auf Erstattung des Schadens gegenüber der Bank geltend machen deren Abwehr Argumente, der Kunde habe grob fahrlässig Autorisierungsdaten zugänglich gemacht, entkräften.