Kreditkartenmissbrauch: Kammergericht Berlin bestätigt hohe Anforderungen an Zahlungsdienstleister


KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2024 – 4 U 79/23

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 4. September 2024 (Az. 4 U 79/23) eine Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. Die Entscheidung befasst sich mit den Anforderungen an die Darlegung und Beweisführung von Kreditkartenunternehmen im Falle angeblich autorisierter Zahlungsvorgänge – insbesondere bei vermutetem Kartenmissbrauch.

Worum ging es?

Ein Kreditkartenunternehmen verlangte von einem Kunden die Zahlung von rund 8.270 Euro aus einer Kreditkartenabrechnung. Es behauptete, die streitigen Transaktionen seien autorisiert erfolgt – die Originalkarte sei mit korrekter PIN an ausländischen Terminals eingesetzt worden. Der Kunde hingegen bestritt, die Zahlungen veranlasst zu haben.

Urteil des Landgerichts: Kein Anspruch auf Zahlung

Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Die Begründung:

  • Keine Autorisierung nachweisbar: Das Kreditkartenunternehmen konnte nicht ausreichend darlegen, dass der Karteninhaber die Zahlungen autorisiert hatte. Es fehlten technische Nachweise, dass die Transaktionen tatsächlich mit der Originalkarte und über ein sicheres Verfahren abgewickelt wurden.
  • Kein ausreichendes Beweisangebot: Die angebotenen Beweise – etwa Zeugenvernehmungen und ein Sachverständigengutachten – würden auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
  • Zweifel an der Systemüberwachung: Eine der strittigen Zahlungen wurde vom Kreditkartenunternehmen selbst mit dem Vermerk „Gutschrift Missbrauch“ rückerstattet. Das stellte die Behauptung, es habe keine Unregelmäßigkeiten gegeben, deutlich in Frage.
  • Keine Haftung nach § 675v BGB: Auch ein auf 50 Euro begrenzter Ersatzanspruch scheidet aus, weil der Kunde die missbräuchliche Nutzung nicht frühzeitig hätte erkennen können.

Kammergericht bestätigt Entscheidung

Das Kammergericht sah keine Erfolgsaussicht für die Berufung:

  • Unzureichende Darlegung: Auch in der Berufung gelang es der Klägerin nicht, substantiiert darzulegen, dass tatsächlich die Originalkarte unter Nutzung personalisierter Sicherheitsmerkmale verwendet wurde.
  • Standardvortrag reicht nicht aus: Der Vortrag entsprach weitgehend einem pauschalen „Standardvortrag“ der Zahlungsdienstleister, ohne konkret auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen.
  • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Gericht betonte, dass kein Verfahrensfehler vorlag. Hinweise auf eine notwendige Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung seien eher vage geblieben und nicht verbindlich gewesen.

Praxisrelevanz für Kartenunternehmen und Verbraucher

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Kreditkartenunternehmen beim Vorwurf nicht autorisierter Transaktionen eine erhebliche Darlegungslast trifft. Sie müssen im Einzelnen beweisen, dass Zahlungen sicher und nach den technischen Standards erfolgt sind – pauschale Hinweise auf interne Prüfverfahren reichen nicht aus.

Verbraucher, die einen Missbrauch ihrer Karte bestreiten, haben hingegen gute Chancen, sich erfolgreich gegen Rückforderungen zu wehren – insbesondere, wenn das Kreditkartenunternehmen selbst bereits eine „Gutschrift wegen Missbrauchs“ vorgenommen hat.


Fazit für die Praxis:
Zahlungsdienstleister müssen bei Rückforderungen wegen angeblich autorisierter Transaktionen sehr genau und nachvollziehbar darlegen, wie und unter welchen Sicherheitsvorkehrungen Zahlungen erfolgt sind. Gerichte prüfen streng – auch im Lichte des Verbraucherschutzes.