Regelmäßig verlangen Banken und Sparkassen zusätzlich eine Bearbeitungsgebühren.
Die Forderung einer Kreditbearbeitungsgebühr von mehreren Prozenten des ursprünglichen Kreditbetrags ist aber unzulässig. Die Kreditbearbeitung der Bank stellt keine Leistung für den Kunden dar, sondern erfolgt alleinig im eigenen Interesse. Hierzu ergingen die nachfolgenden rechtskräftigen Entscheidungen:
OLG Bamberg vom 4.08.2010 (AZ: 3 U 78/10),
OLG Dresden vom 2.12.2010 (AZ: 8 U 1461/10),
OLG Zweibrücken vom 21.02.2011 (AZ: 4 U 174/10).
OLG Düsseldorf vom 24.02.2011 (AZ: I-6 U 162/10),
OLG Hamm vom 11.04.2011 (AZ: 31 U 192/10),
OLG Karlsruhe vom 3.05.2011 (AZ: 17 U 192/10),
OLG Frankfurt/Main vom 27.07.2011 (AZ: 17 U 59/11),
OLG Dresden vom 29.09.2011 (AZ: 8 U 562/11),
OLG Celle vom 13.10.2011 (AZ: 3 W 86/11).
Häufig verweisen Kreditinstitute darauf, dass es keine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache gäbe. Im September 2012 war eine Verhandlung bei dem Bundesgerichtshof – Revision in der Sache des OLG Dresden vom 29.09.2011 (AZ: 8 U 562/11)- angesetzt. Der Kreditgeber nahm die Revision zurück, um eine endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Gunsten der Verbraucher zu vermeiden. Kreditnehmer müssen die Erstattung der Bearbeitungsgebühr regelmäßig einklagen.
Die Chancen hierfür stehen gut – Urteil des AG Offenbach vom 04.07.2012, AZ: 380 C 33/12 (abrufbar unter: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE120015253%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L )
In oben genanntem Fall hat der Kläger einen Darlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 20.000€ mit der Beklagte abgeschlossen. Neben Zinsen musste der Kläger 3,5 % der Darlehenssumme, d.h. 700 €, Bearbeitungsgebühr bezahlen. Der Kläger war der Ansicht, mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung sei die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 % der Darlehenssumme wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Das Gericht hat- obwohl keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt- entschieden, dass die Festschreibung einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5% der Darlehenssumme gem. § 306 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist. Die Zahlung in Höhe von 700,- € erfolgte ohne Rechtsgrund und war zurückzugewähren.
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (OLG Bamberg, a.a.O., Rn. 41, OLG Dresden, a.a.O., Rn. 24). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Kunden bereits indiziert (zuletzt: BGH- AZ: XI ZR 388/10, in ZGS 2011, 417 [420] Rn. 33).
Dipl. Jur.(Univ.) Ewa Trochimiuk