Vorfälligkeitsentschädigung | Widerrufsbelehrung

“Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet hat.” – so entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.08.2012 (Az. VIII ZR 378/11) (Leitsatz).

Bedeutung hat dieses Urteil, neben allen Arten von Verträgen, die unter Verwendung dieses Musters abgeschlossen wurden, besonders im Bank- und Kapitalmarktrecht, wo oft Verträge über hohe Summen unter Verwendung dieser vorformulierten Widerrufsbelehrung abgeschlossen wurden.

Grundsätzlich stellte der Bundesgerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung fest, dass der in dieser Musterbelehrung verwendete Passus, “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.” den Fristbeginn nicht verständlich wiedergibt und daher die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Folge ist, die WIderrufsbelehrung ist unwirksam.

Auch heute kann ein Widerruf noch erfolgen – allerdings nur dann – was jedoch häufig der Fall ist, wenn der Verwender, z.B. die Bank, sich nicht penibel genau an das Muster gehalten hat.

Schon kleinste Veränderungen können dazu führen, dass der, durch den Bundesgerichtshof klargestellte Schutz des gesetzlichen Musters entfällt und ein Widerruf des Vertrages mit anschließender Rückabwicklung auch heute noch möglich ist.

Praktische Bedeutung kommt diesem Umstand u.a. bei der vorzeitigen Ablösung von Darlehens- und Kreditverträgen zu. Oft wird hierfür eine teure, sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, kurz VFE, fällig, die schnell einen schmerzhaften fünfstelligen Betrag ausmachen kann.

Besteht in einem solchen Fall noch das Recht zum Widerruf des ´Darlehensvertrages, kann dieser Betrag unter Umständen komplett eingesparte werden.

Dur die derzeit geringe Wiederveranlagungsrendiete, die derzeit erzielt wird, fallen die Vorfälligkeitsentschädigungen besonders happig aus.

Versierte Rechtsanwälte überprüfen die in Ihrem Vertrag verwendete Belehrung.

Kommentar verfassen