Das Landgericht Gießen regt im Beschluss vom 12.07.2013, AZ: 1 S 125/13 an, dass die Targobank, als Beklagte, die Klageforderung des von der Kanzlei Zorn Reich Wypchol Döring vertretenen Darlehensnehmers auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr anerkennen soll.
Ausgangspunkt war die Rückforderung des Mandanten über zu Unrecht gezahlte Kosten für eine Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 694,78 €. In erster Instanz hatte das Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 45 C 348/12, die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es würde sich vorliegend nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln.
Das im Zuge der Berufung angerufene Landgericht Gießen vertritt in seinem Beschluss die inzwischen als gesicherte Rechtsprechung anzusehende Auffassung, dass es sich bei der Regelung im Kreditvertrag sehr wohl um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
Das Landgericht führt dazu aus:
„Handelt es sich um einen Vertrag, der nach seiner inhaltlichen Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen wurde und vom Kreditinstitut gestellt worden ist, so spricht der erste Anschein für einen vom Kreditinstitut verwendeten Formularvertrag, der der Kontrolle durch das AGB Recht unterliegt. (..) Ein dem AGB Recht unterliegender Formularvertrag liegt prima facie auch dann vor, wenn der Vertrag individuelle Angaben über den Vertragsgegenstand enthält oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind. (…) Selbst wenn in der Eingabemaske des EDV Programms nur die Position “Bearbeitungsgebühr” vorgegeben gewesen sein sollte, nicht jedoch auch ihre prozentuale Höhe, und der Prozentsatz erst von dem Kreditsachbearbeiter der Beklagten von Hand hätte eingefügt werden müssen, ändert dies nichts.“
Hiermit erteilt das Landgericht Gießen nahezu sämtlichen von den Kreditinstituten verwendeten Ausreden eine Abfuhr und regte im konkreten Fall an, dass das beklagte Kreditinstitut die Klageforderung des Darlehensnehmers anerkennen solle.