Im aktuellen und noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgericht Gießen, Urt. v. 22.10.2015, Az.: 41 C 231/15, (Berufung anhängig am Landgericht Gießen, Az.: 1 S 270/15) wird die ortsansässige Volksbank dazu verpflichtet, einem Kunden eine für die vorzeitige Darlehensablösung gezahlte, so genannte Vorfälligkeitsentschädigung, nebst Zinsen zurück zu zahlen.
Das Gericht sah die Widerrufsbelehrung, die den folgenden Wortlaut hatte:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E)Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
– eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs“.
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, Az.: XI ZR 33/08 und XI ZR 156/08 als unwirksam und damit als nicht erteilt an.
Auch eine einvernehmliche Ablösungsvereinbarung zu dem Darlehen und das Argument, das Widerrufsrecht sei verwirkt, konnten das Gericht nicht von der verbraucherfreundlichen Entscheidung abhalten.
Kunden, die in der Vergangenheit Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben, kurz davor stehen, oder sich fragen, ob sie vorfälligkeitsentschädigungsfrei umfinanzieren oder ablösen (z.B. bei Verkauf der Immobilie) können, sind aufgerufen zu handeln. Eine neue Gesetzesänderung, die der Bundestag am 18. Februar 2016 beschlossen hat , schließt für Altfälle ein Widerruf des Darlehensvertrags mit Ablauf des 21. Juni 2016 aus. wer also noch von den aktuell günstigen Zinskonditionen und der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung profitieren möchte ist gut beraten, kurzfristig fachlich versierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen, oft fünfstellige Beträge, sollten nicht leichtfertig hingegeben werden.
Das Urteil des Amtsgericht Gießen abrufbar unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7493927